Allgemeine Geschäftsbedingungen


(Vertrags-, Lieferungs - und Zahlungsbedingungen)

§ 1 Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das des Verkäufers.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwenden und zu speichern.


§ 2 Angebote, Lieferfristen

1. Die mit dem Türenkalkulator erstellten Angebote sind unverbindlich. Da wir eventuelle Fehler im Programm nicht ganz ausschließen können, behalten wir uns das Recht vor, diese Fehler nachträglich zu korregieren.

2. Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese schriftlich zugesagt sind. Telefonisch angegebene Lieferfristen sind unverbindlich.

3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich als Festpreise zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.


§ 3 Auftragsabwicklung

1. Bei Auftragserteilung bekommen Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung zugesandt.

2. Wir bitten Sie alle Maß- und Produktangaben auf Richtigkeit zu überprüfen, da nachträgliche Änderungen nur bis ca.3 Tage nach Auftragsauslösung möglich sind. Zur Überprüfung Ihrer Maße können Sie unseren Türmaßrechner zu Hilfe nehmen.

3. Es wird eine Anzahlung, ca. 10% des Rechnungsbetrages, anteilig der Gesamtsumme des Warenwertes fällig. Mit der Überweisung des Anzahlungsbetrages bestätigen Sie die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und der Auftrag erlangt seine Gültigkeit.


§ 4 Zahlung und Lieferung

1. Im Umkreis von 100 km um Zwickau werden Sie direkt von uns beliefert. Die Restzahlung kann per Vorauszahlung oder per Nachnahme erfolgen

2.Bei mehr als 200 km Entfernung werden Sie durch Spedition beliefert. Restzahlung per Vorauszahlung.
Nach Absprache ist auch die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge möglich, hierbei kann die Restzahlung per Nachnahme erfolgen.

3. Selbstabholung bei uns in Zwickau oder im Türenwerk in Prüm (Eifel) ist nach Vereinbarung möglich.

4. Direktbelieferung ab Türenwerk ohne Versandkosten ist ab einem Warenwert von ca. 7000,- EUR möglich.

5. Bei Montage der Türen kann die Restzahlung nach dem Einbau der Türen vor Ort in Bar oder per Onlineüberweisung erfolgen.


§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

1. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachlichen Rat einzuholen.

2. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall sofort, bei Lieferung durch die Spedition, anzuzeigen und vom Fahrer schriftlich bestätigen zu lassen. Bei nicht eindeutiger Einschätzung unterschreiben Sie die Frachtpapiere mit dem Vermerk "unter Vorbehalt". Spätere Reklamationen werden von der Spedition nicht mehr anerkannt.

3. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.

5. Erfolgt eine Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

6. Ansonsten gelten die Gewährleistungsfristen der Hersteller.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

5. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.

7. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.


§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Verkäufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.


§ 8 Schlussbestimmungen

1. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

2. Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.


Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (OS-Plattform) zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.